- Publizität
- I. Begriff:Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Betriebsgeschehen, die Lage und Erfolge einer Unternehmung sowie über die Ursachen ihrer geschäftlichen Entwicklung. P. liegt grundsätzlich im Interesse des Betriebes, soweit sie seinen Goodwill stärkt und den Kapitalmarkt für eventuelle Wertpapieremissionen aufgeschlossen macht.- Die Grenzen der P. liegen dort, wo es um das Bekanntwerden von Betriebsgeheimnissen geht, deren Wahrung gegenüber der Konkurrenz dem Betrieb gestattet sein muss.II. Gesetzliche Regelung:1. Grundsätzliches: I.Allg. besteht für die Unternehmen nur die Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen im Handels- bzw. Genossenschaftsregister durch entsprechende Anmeldungen herbeizuführen.- 2. Eine weitergehende Verpflichtung besteht für Kapitalgesellschaften (§§ 325–329 HGB) und eingetragene Genossenschaften (§ 339 HGB).- a) Veröffentlichungsumfang: (1) Bei kleinen Kapitalgesellschaften (⇡ Größenklassen) ⇡ Jahresbilanz, gemäß § 326 HGB verkürzter ⇡ Anhang, Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss; (2) bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften Jahresbilanz, ⇡ Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang (bei mittelgroßen Gesellschaften Möglichkeit der Vereinfachung der Bilanz und des Anhang), ⇡ Lagebericht, ⇡ Prüfungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrats, Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss, Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG; (3) bei Genossenschaften entfällt die Offenlegung bez. der Ergebnisverwendung und ggf. des Prüfungsvermerks.- b) Offenlegungsort: (1) Bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften Einreichung der Unterlagen zum ⇡ Handelsregister und Bekanntmachung der Einreichung im Bundesanzeiger; (2) bei großen Gesellschaften Veröffentlichung im Bundesanzeiger und anschließende Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister; (3) bei Genossenschaften tritt an die Stelle des Handels- das Genossenschaftsregister. Große Genossenschaften (gleiche Merkmale wie große Kapitalgesellschaften) haben ihre Unterlagen in ihren jeweiligen Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen und die Bekanntmachung dem Register zu melden.- c) Offenlegungsfrist: (1) Bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zu neun Monaten nach dem Bilanzstichtag, bei kleinen bis zu zwölf Monaten; (2) bei Genossenschaften nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss.- 3. Für Kapitalgesellschaften & Co., bei denen nicht wenigsten ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt einer natürliche Person ist (GmbH & Co. KG, AG & Co. KG) gelten die weitergehenden weitergehenden Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften.- 4. Für Kreditinstitute gelten die §§ 340 ff. HGB, hier v.a. § 340b HGB.- 5. Großunternehmen sind nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15.8.1969 (BGBl I 1189; Kurzbezeichnung: Publizitätsgesetz) zur ⇡ Rechnungslegung verpflichtet.- 6. Zur P.-Pflicht von Konzernen gemäß § 325 III HGB vgl. ⇡ Konzernabschluss; zur P.-Pflicht gemäß Publizitätsgesetz vgl. ⇡ Rechnungslegung.- 6. Bestimmte Namensangaben müssen alle ⇡ Geschäftsbriefe von Kapitalgesellschaften (§ 80 AktG, § 35a GmbG) enthalten.
Lexikon der Economics. 2013.